Die Flurstücke des Bauvorhabens "Am Kabelgraben" sind in Teilen FFH-Natura 2000-Schutzgebiet
Aus der Stellungnahme des LBU (Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz) zur vorzeitigen öffentlichen Beteiligung im Bauleitverfahren: "Die FFH-Richtlinie der EU schützt Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Wenn ein Gebiet direkt an ein FFH-Gebiet grenzt, besteht eine besondere Verpflichtung, Beeinträchtigungen und Störungen zu vermeiden, insbesondere durch Zerschneidung von Lebensräumen, Licht- und Geräuschbelastung sowie Verschmutzung.
Ein F-Plan hat sicherzustellen, dass Planungs- und Bauvorhaben die Erhaltungsmaßstäbe des FFH-Gebietes nicht gefährden. In vielen Fällen ist eine Bebauung in unmittelbarer Nähe eines FFH-Gebietes nur mit umfangreichen und äußerst strengen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen möglich, oft sogar ausgeschlossen."
Die gesamte Stellungnahme des LBU zur 164. Änderung des F-Plans steht hier zum Download zur Verfügung.

Die Bearbeitung zeigt in Rot maßstabsgetreu die westliche 10 m-Linie ab Böschungsoberkante, die für das FFH-Schutzgebiet im Bereich des Kabelgrabens gilt. Der Kartenausschnitt und die Legende gehören zum Landschaftsschutzgebiet "Gewässersystem der Jeetzel mit Quellwäldern", Anlage 1, Übersichtskarte, Blatt 7 von 8, Landkreis Lüchow-Dannenberg, FB Natur- und Landschaftsschutz.
Jörg Knaak, Landschaftsplaner (Lüchow), führt aus:
Natura 2000 - FFH-Naturschutz mit Langzeitwirkung
Bislang unbeachtet haben die Planer das Verschlechterungsverbot in FFH-Gebieten mit dem Verbesserungsgebot gekoppelt.
Beide gesetzlichen Forderungen wirken als EU-Schutzgebietssystem Natura 2000 massiv auf die Entwicklung betroffener Grundstücke.
Lokale Betroffenheit im Plangebiet: Oberkante Grabenböschung plus 10m
Gekoppelt an die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets (LSG) trat das FFH-Gebiet in Kraft: Aufgrund der linearen Darstellung der Gewässer und dem großen Maßstab definiert hilfsweise die Legende die Vorgabe: 10 m ab Böschungsoberkante des Kabelgrabens zu beiden Seiten, also die Flurstücke 100/1 und 101, Flur 10, Gemarkung Lüchow direkt betreffend.
Was bringt der FFH-Status für die Behörden mit sich?
Das Verbesserungsgebot, kombiniert mit dem Verschlechterungsverbot im FFH-Gebiet "Gewässersystem der Jeetzel mit Quellwäldern", verpflichtet Behörden, den ökologischen Zustand der geschützten Lebensräume und Arten aktiv zu verbessern. Das gilt für betroffene und angrenzende Grundstücksnutzungen. Auf das Bauleitplanungsverfahren (Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplan), das Grundstücke im FFH-Gebiet betrifft, wirkt das Verbesserungsgebot als strikte planerische Schranke. Im Gegensatz zum bloßen Verschlechterungsverbot fordert das Verbesserungsgebot, dass Planungen die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht blockieren dürfen. Für die Kommunen als Planungsträger und für Grundstückseigentümer hat dies weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen:
1. Rechtliche Unzulässigkeit von Planungen
Die Gemeinde darf keine Baugebiete ausweisen, deren spätere Realisierung die notwendigen Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im FFH-Gebiet dauerhaft vereiteln würde. (Die Optimierungssperre)
- Konsequenz: Liegt ein Grundstück in einem Bereich, der im Managementplan des NLWKN für aktive Verbesserungsmaßnahmen (z. B. als geplante Pufferzone, Altwasserreaktivierung oder Wiedervernässungsfläche) vorgesehen ist, scheidet eine bauliche Entwicklung im Rahmen der Abwägung rechtlich aus. Die Planung wäre wegen eines Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz (§ 34 BNatSchG) rechtswidrig.
2. Drastische Verschärfung der FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)
Jeder Bebauungsplan, der die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Jeetzel-Systems beeinträchtigen könnte, muss eine formelle FFH-Verträglichkeitsprüfung durchlaufen.
- Prüfmaßstab: Die Prüfung darf sich nicht auf die Frage beschränken: „Wird der Ist-Zustand schlechter?“ Sie muss zwingend untersuchen: „Verhindert die Planung, dass sich der Zustand der Jeetzel-Aue in Zukunft verbessert?“
- Prognoserisiko: Da die Wiederherstellung von Fließgewässer- und Auenbiotopen hochkomplex ist, führt diese erweiterte Prüfpflicht oft dazu, dass verbleibende wissenschaftliche Zweifel (Zweifelsgrundsatz des EuGH) zu Lasten der Planung gehen. Der Bebauungsplan darf dann nicht beschlossen werden.
3. Pflicht zur proaktiven Konfliktbewältigung in der Planaufstellung
Lüchow darf Konflikte mit dem FFH-Recht nicht auf die spätere Baugenehmigungsebene verlagern. Stadt und Samtgemeinde müssen den Zielkonflikt direkt im Bauleitplanverfahren lösen.
- Konsequenz: Die betroffenen Grundstücke müssen im Bebauungsplan mit extremen Schutzauflagen belegt werden. Dies umfasst beispielsweise die Festsetzung von völligen Bauverbotszonen in Gewässernähe, das Verbot von Unterkellerungen (wegen des Grundwasserstands) oder die strikte Festlegung von maximalen Versiegelungsraten und autarken Regenwasserversickerungskonzepten, um Schadstoffeinträge in die Jeetzel physikalisch auszuschließen.
4. Entschädigungslose Reduzierung von Baulandhoffnungen
Für Eigentümer von betroffenen Grundstücken bedeutet das planerische Verbesserungsgebot oft das wirtschaftliche Aus für Entwicklungsabsichten.
- Konsequenz: Da das FFH-Recht zwingendes Bundes- und Europarecht ist, hebelt es die kommunale Planungshoheit an dieser Stelle aus. Eigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ihre Grundstücke als Bauland ausweist. Da es sich im Planungsstadium hier noch um eine öffentliche Grünfläche (Park) handelt, entsteht durch die Nicht-Berücksichtigung im Bebauungsplan in der Regel auch kein Entschädigungsanspruch wegen Planungsschadens.
5. Zusammenfassung für die Praxis am Kabelgraben
Da die Samtgemeinde und die Stadt Lüchow ein Bauleitplanverfahren für Flächen im FFH-Gebiet durchführt, muss sie im ersten Schritt die spezifischen Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Gebietes analysieren. Steht die geplante Nutzung (wie hier die Bebauung und deren Betrieb) dem im Managementplan definierten Entwicklungsziel (z. B. Entwicklung von Nassgrünland oder Optimierung des FFH-Krebsbestandes, der FFH-Schlammpeitzgerpopulation, oder den der Grundeln, des Bibers, des Fischotters, des Fieberklees …. ) im Weg, ist die Bauleitplanung an dieser Stelle rechtlich blockiert.